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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage sämtlicher Angebote, Lieferungen, Leistungen und Verträge der Firma Miersch & Stephan GmbH (nachfolgend

nur noch „Miersch & Stephan“ genannt), auch für laufende und künftige Geschäftsverbindungen, ohne dass jeweils gesondert hierauf hingewiesen werden müsste.
 

1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihnen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
 

1.3. Diese AGB gelten nur, soweit beide Vertragsseiten Kaufleute sind.
 

2. Angebote, Vertragsabschluss und -inhalt

2.1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine konkrete Annahmefrist enthalten.

Ist ein verbindliches Angebot nicht mit einer Annahmefrist versehen, so gilt eine solche von 14 Tagen.

Bestätigte der Kunde unverbindliche oder/und freibleibende Bestellungen oder Angebote, so kann Miersch & Stephan diese Bestätigung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang

annehmen. Als Annahme gilt auch die Auslieferung der Ware oder die Mitteilung an den Kunden über die Auslieferungsbereitschaft.
 

2.2. Mündliche Zusagen von Miersch & Stephan oder ihre Mitarbeiter vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich; mündliche Abreden der Vertragsparteien werden

durch einen etwaigen schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht aus der Abrede selbst ergibt, dass sie verbindlich fortgelten oder es sich um Individualabreden i.S.v. § 305b BGB

handelt.

2.3. Ergänzungen oder Abänderung der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der

Schriftform selbst. Dies findet keine Anwendung auf Individualabreden i.S.v. § 305b BGB.
 

2.4. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung und Leistung, insbesondere Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten sind nur eine näherungsweise

Umschreibung des Gegenstandes, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten und vereinbarten Zweck eine genau Übereinstimmung voraussetzt

oder sich aus dem Angebot eine exakte Bemaßung ergibt. Diese Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der

Lieferungen oder Leistungen. Miersch & Stephan trifft keine Gewähr dafür, dass die bestellt und erworbene Ware zu dem vom Auftraggeber verfolgten Zweck geeignet ist, soweit

dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
 

2.5. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abwasserabmessung und Farbe. Die gelieferten Stücke können – insbesondere bei Naturprodukten - hiervon abweichend.
 

3. Preise und Zahlungen

3.1. Soweit die Parteien keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen haben, so gelten folgende Preise in folgender Reihenfolge als vereinbart:

- zuvor individuell vereinbarter Preis für den Fall einer Bestellung;

- Preis aus der vorherigen Lieferung des gleichen Gegenstandes;

- Listenpreis des Herstellers;

- EDV-Preislisten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
 

3.2. Die vereinbarten Preise verstehen sich im Zweifel in Euro zuzüglich Verpackung, Transport und gesetzlicher MwSt. Die Preise für Verpackung, Dienstleistungen, wie Transport

und Entladung, ergeben sich aus den Miersch & Stephan berechneten Kosten Dritter, im Übrigen aus den jeweils gültigen Preislisten für unsere eigenen Leistungen, deren Geltung der Kunde durch seine Bestellung akzeptiert.
 

3. 3. Die Lieferung auf Rechnung bedarf der vorherigen Vereinbarung. Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, so ist jede Rechnung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
 

3.4. Im Falle des Verzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen i.H.v. 10 % über dem Basiszinssatz p.a. sowie für jede Mahnung eine Gebühr i.H.v. 5 €. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ebenso vorbehalten wie der Nachweis des Kunden eines geringeren Schadens.
 

3.5. Die Firma Miersch & Stephan gewährt bei Bezahlung einer Rechnung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum (maßgeblich Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto) 2% Skonto. Die Skontogewährung setzt voraus, dass das Kundenkonto des Käufers sonst keine überfälligen Rechnungsbeträge aufweist und die betreffende skontierte Rechnung vollständig bezahlt wird. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht-und Nebenkosten, wie Be-und Entladekosten, Palettengebühren und Ähnliches.
 

3.6. Miersch & Stephan ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden nicht unwesentlich mindern oder/und vorherige Rechnungen überfällig sind.
 

3.7. Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise des Herstellers oder von Miersch & Stephan zu Grunde liegen und die Lieferung erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt, gelten die bei der Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers oder Herstellers (jeweils abzüglich eines etwaigen vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3.8. Rechnungen von Miersch & Stephan gelten als inhaltlich anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungserhalt schriftlich widerspricht, wobei die Rechnung drei Werktage nach dem Rechnungsdatum als zugegangen gilt, soweit der Kunde nichts anderes nachweist.
 

3.9. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 

4. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

4.1. Erfüllungsort ist der Firmensitz von Miersch & Stephan, bei hiervon abweichender Verladestelle, dieser. Bei Anlieferung der Ware erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Käufers und in der dessen Auftrag.

Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Gefahr und die Kosten einer solchen Änderung. Gebühren für evtl. erforderliche Genehmigungen, Zölle usw. sind stets vom Käufer zu tragen.

Lieferung „frei Baustelle“ oder „frei Lager“ bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfahrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgerechte durch den Käufer mit dessen Logistik zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer mit 90 € netto je Stunde (in 10 Minuten-Schritten) berechnet. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbaren Anfahrtsstraße oder wird auf Weisung des Käufers auf Geschossdecken und Ähnliches abgeladen, so haftet dieser für auftretende Schäden, es sei denn Miersch & Stephan oder ihren Erfüllungsgehilfen fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Gegebenenfalls sind erforderliche Genehmigungen rechtzeitig durch den Käufer auf dessen Kosten einzuholen.
 

4.2. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungsverzögerung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferungen oder Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängert sich die Liefer-und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzüglicher schriftlicher Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
 

4.3. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es

sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder im Fall eines gesetzlich nicht ausschließbaren

Sachverhaltes.
 

4.4. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung oder Transport vereinbart worden, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den jeweiligen Frachtführer oder sonstigen mit dem Transport beauftragten Dritten.
 

5. Gewährleistung Sachmängel

5.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder-soweit eine Abnahme erforderlich ist-ab der Abnahme, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
 

5.2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach der Anlieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu prüfen und zu untersuchen.

Insoweit sei auf §§ 377,378 HGB ausdrücklich verwiesen. Die gelieferten Dinge gelten hinsichtlich Qualität, Menge und Bemaßung als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine

schriftliche Mängelrüge hinsichtlich der Mängel bzw. Abweichungen, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen und umfassenden Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen

nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder der Abweichung zugegangen ist.
 

5.3. Bei Sachmängeln ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.

Im Falle des zweifachen Fehlschlagens, Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder der unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der

Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen mindern.
 

5.4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Kunde unter den in § 6 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
 

6. Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens

6.1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafte oder falsche Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder schriftlich und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Regelungen eingeschränkt.
 

6.2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine Beratung des Auftraggebers bzgl. Verwendbarkeit, Verarbeitung oder Kombinationsmöglichkeiten von Baumaterialien zählt

nicht zu den vertragswesentlichen Pflichten.
 

6.3. Soweit der Verkäufer grundsätzlich auf Schadenersatz haftet, ist dieser Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsabschluss als mögliche Folge ist eine Vertragsverletzung voraus gesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
 

6.4. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskunft oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, und vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jedweder Haftung.
 

6.5. Diese Einschränkungen zu Ziffern 6.1. – 6.4. gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen aus der zwischen den Vertragsparteien

bestehenden Lieferbeziehung.
 

7.2. Alle - auch im Streckengeschäft - gelieferte Waren bleiben bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und im

Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers (Kontokorrent Eigentumsvorbehalt). Die Einstellung

einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehungen und deren Anerkennung erheben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Im Falle des Zahlungsverzuges des

Käufers ist Miersch & Stephan zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt, der Käufer zur Herausgabe verpflichtet, wobei er ab Mahnung bis zur Zahlung über die Ware nicht mehr verfügen darf.

Der Käufer verwahrte die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherheit Übereignungen sind unzulässig.
 

7.3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten Waren erwirbt der Verkäufer gleichwohl Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß der §§ 947 und 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
 

7.4. Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer allein oder zusammen mit nicht dem Käufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten im Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf die Saldoforderung
 

7.5. Der Käufers ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung gemäß Ziffern 7.3. und 7.4. auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignungstragung ist der Käufer nicht berechtigt.
 

7.6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß der Ziffern 7.3. und 7.4. abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der

eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen - auch gegenüber Dritten - nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen, dem Verkäufer alle für die eigenen Geltendmachung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übergeben und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
 

7.7. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer unverzüglich Widerspruch einzulegen und den Verkäufer

unter Übergabe der für den Widerspruch relevanten Unterlagen zu unterrichten.
 

7.8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder ähnlichen Verfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zu Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
 

7.9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung der Freigabe nach seiner Wahl im übersteigenden Umfang verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und abgetretenen Forderung an den Käufer über.
 

8. Schlussbestimmungen

8.1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 30 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien – auch für Wechsel- und Scheckklagen – Dresden, soweit gesetzlich kein anderer ausschließlicher Gerichtstand vorgeschrieben ist.
 

8.2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit dies zulässig zu vereinbaren gilt. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG) und ähnliche Regelungen oder/und deren Nachfolger gelten nicht.
 

8.3. Soweit der Vertrag oder dieser AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen dieses Vertrages oder den Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten. Beide Seiten sind zur Abgabe von Willenserklärungen insoweit verpflichtet, soweit diese zur Herbeiführung des Zweckes notwendig sind.

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